Formulare

Bei uns können Sie wichtige Formulare erhalten und direkt am PC ausfüllen. Zum Betrachten und Ausfüllen der Formulare mit dem Zusatz »PDF« benötigen Sie das  Programm Acrobat Reader, das kostenlos erhältlich ist.
Bitte drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus und senden Sie diese an die Stadtverwaltung bzw. bringen Sie diese vorbei.

Sie können die Formulare online ausfüllen (linke Maustaste) oder auf Ihrer Festplatte speichern (rechte Maustaste -> Speichern unter).

Bauamt

Meldewesen

Melderegisterauskünfte

Bürgerinnen und Bürger sowie private Dritte haben jetzt die Möglichkeit ganz bequem Datenabfragen im Meldewesen online durchzuführen.
Den Service finden Sie  hier!

Wohnungsgeberbestätigung


Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein gesetzlich geforderter Nachweis gem. § 19 Bundesmeldegesetz. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt  (z.B. der Eigentümer, Nießbraucher, die mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder der Hauptmieter der Wohnung).

 Bestätigung Wohnungsgeber (13 KB)


 Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges (578 KB)


Auskunfts- und Übermittlungssperren

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.

Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (Nr.1)

Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht,

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5. derzeitige Anschriften,

6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie

7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Nr. 2)

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (Nr. 3)

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG  das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Nr. 4)

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. 5)

Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.

Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname

2. Vornamen

3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


 Formular Übermittlungssperre (14 KB)

 

Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - BMG).

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind.

Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise (z.B. Anzeige bei der Polizei) vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartners, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sog. Beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

 Formular des Antrages auf Eintragung einer Auskunftssperre (12 KB)


Passwesen

Am 1. November 2010 hat der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis abgelöst. Das neue Dokument wurde gegenüber dem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen. Mit dem innovativen Ausweisdokument setzt Deutschland neue Maßstäbe im Identitätsmanagement.

Weitere Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie  hier.

Nähere Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie  hier.

 


Hinweis:

Bei der ersten Beantragung eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass etc.) bei der Stadt Allendorf (Lumda) benötigen wir zusätzlich zum bisherigen Ausweisdokument eine Personenstandsurkunde (Geburts- bzw. Heiratsurkunde).
Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro unter der Tel. 06407/9112-44 oder -37 gerne zur Verfügung.

Gewerbe

 Gewerbe-Anmeldung (486 KB)

 Gewerbe-Ummeldung (452 KB)

 Gewerbe-Abmeldung (426 KB)

Steuern und Gebühren

Wohngeld

Die Vordrucke für Wohngeld finden Sie  hier!


Für weitere Hilfestellung steht Ihnen das Bürgerbüro, Frau Dern 9112-44 oder Frau Ommert 9112-37, gerne zur Verfügung.

Sonstiges

Standesamt

Online-Formulare im Bereich Standesamt

Für Beantragungen bzw. Anfragen rund um das Standesamt stehen folgende Online-Formulare zur Verfügung:

 Geburtsurkunden

 Eheurkunden

 Lebenspartnerschaftsurkunden

 Sterbeurkunden

 

 Voranmeldung einer Eheschließung

 

Gerne helfen Ihnen auch unsere Standesbeamtinnen Frau Dern (Tel. 06407/9112-44) oder Frau Ommert (Tel. 06407/9112-37) bei allen Fragen weiter.