Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die städtische Hundesteuersatzung vom 24. Oktober 2011.

(Anmelde-)verfahren

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist unabhängig von der Hundesteuerpflicht verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt bei der Stadt Allendorf (Lumda) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.

Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, ebenfalls unabhängig von der weiteren Dauer der Unterbringung anzumelden.

Nur in den Fällen, in denen der Hund durch Geburt von einer von dem Hundehalter oder der Hundehalterin gehaltenen Hündin zugewachsen ist, ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Allendorf (Lumda) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes führt die Stadt Kontrollen durch und holt Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen ein.

Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden.