Rechtsgrundlage

Für den im Stadtgebiet gelegenen Grundbesitz wird die Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erhoben

Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Festsetzungsverfahren

Für jedes steuerpflichtige Grundstück erlässt das Finanzamt einen sogenannten Grundsteuermessbescheid. In diesem Messbescheid werden - u. a. - für die Stadt verbindlich - festgestellt:

  • wem das Grundstück (der Steuergegenstand) steuerlich zuzurechnen und wer damit Steuerschuldner/in ist und
  • der Steuermessbetrag, der Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist.

Die Stadt ist bei Festsetzung der Grundsteuer an die im finanzamtlichen Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen gebunden. Daher können Einwände, dass die steuerliche Zurechnung oder der festgesetzte Grundsteuermessbetrag unzutreffend sei, nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe) gegen den finanzamtlichen Grundsteuermessbescheid bei dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

Die an die Stadt Allendorf (Lumda) zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt :

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Der Hebesatz wird von der der Stadtverordnetenversammlung mit der jährlichen Haushaltssatzung für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt. Den jeweils aktuellen Hebesatz finden sie hier.