Gewerbesteuer

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz vom 19.05.1999 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gewerbesteuer umfasst sowohl die Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag als auch auf das Gewerbekapital. Die Gewerbekapitalsteuer wurde zum 1. Januar 1998 für die Veranlagungszeiträume 1998 und folgende abgeschafft.

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, sie wird von der Stadt festgesetzt. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt jedoch durch das Finanzamt.

Objekt der Gewerbesteuer ist der inländische stehende Gewerbebetrieb, nicht dagegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Steuergegenstand ist die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes, der Gewerbeertrag.

Festsetzungsverfahren

Das Festsetzungsverfahren der Gewerbesteuer läuft in folgenden Schritten ab:

Der Gewerbebetrieb gibt eine Gewerbesteuererklärung nebst Jahresabschluss zusammen mit den übrigen Steuererklärungen beim Finanzamt ab. Das Finanzamt ermittelt den Gewerbesteuermessbetrag und übermittelt einen Gewerbesteuermessbescheid an den Steuerpflichtigen und an die hebeberechtigte Stadt.

Die Stadt multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit einem städtischen Hebesatz und übermittelt einen Gewerbesteuerbescheid an den Steuerpflichtigen. Wichtig: An die Feststellungen, die im Gewerbesteuermessbescheid vom Finanzamt ( z.B. zur Steuerpflicht oder zur Höhe des Gewerbeertrages ) getroffen werden, ist die Stadt gebunden und muss den Messbescheid entsprechend vollziehen.

Einwände gegen die Entscheidungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid können deshalb ausschließlich durch Anfechtung des Messbescheides beim Finanzamt, und nicht durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides bei der Stadt geltend gemacht werden (§ 351 Absatz 2 Abgabenordnung ).

Die an die Stadt Allendorf (Lumda) zu zahlende Gewerbesteuer errechnet sich somit wie folgt :

Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz

Der Hebesatz wird von der der Stadtverordnetenversammlung mit der jährlichen Haushaltssatzung für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.

Den jeweils aktuellen Hebesatz finden sie hier.

Vorauszahlungen

Für die voraussichtliche Gewerbesteuer sind grundsätzlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Kalenderjahres Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt üblicherweise ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten, jüngsten Festsetzung ergeben hat.