Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat in öffentlicher Sitzung am 4. Dezember 2006 den Bebauungsplan „Südlich Rosenstraße“ als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Bebauungsplan wird bedarfsorientiert abschnittsweise bekannt gemacht und erschlossen. Der südliche Abschnitt des Bebauungsplans ist am 18. Juni 2007 durch amtliche Bekanntmachung rechtskräftig geworden und baulich umgesetzt. Der zweite Bauabschnitt ist auf einen Teilbereich des nördlichen Plangebiets bezogen und in der nachfolgenden Übersichtskarte bezogen schraffiert dargestellt:
Übersichtskarte Geltungsbereich, nördlicher Abschnitt
Bebauungsplan „Südlich Rosenstraße“ in Allendorf Winnen
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch tritt der Bebauungsplan (nördlicher Abschnitt teilweise mit nachfolgend abgebildeter Ersatzfläche Flurstück 104 in Flur 11 der Gemarkung Allendorf) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan „Südlich Rosenstraße“ mit integrierter Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen wird mit der Begründung und dem Umweltbericht während der nachfolgend genannten Dienststunden mit Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung an zu jedermanns Einsicht im Rathaus Allendorf, Bauamt, Zimmer 12, Bahnhofstraße 14, 35469 Allendorf (Lumda) bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Übersichtskarte Geltungsbereich externe Ersatzfläche FlStck. 104 in Flur 11
zum Bebauungsplan „Südlich Rosenstraße“ in Allendorf-Winnen
Die Stadtverwaltung Allendorf (Lumda) ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag von 08:30 – 12:00 Uhr,
Dienstag von 08:30 – 12:00 und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag von 08:30 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr und
Freitag von 08:30 – 12:00 Uhr.
Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an auch auf der Internetseite der Stadt Allendorf (Lumda) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter dem Link https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.
Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung - örtliche Bauvorschriften - werden unbeachtlich:
Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Allendorf (Lumda), den 11.03.2021
Der Magistrat
Thomas Benz
Bürgermeister
Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Stadtteil Allendorf (Lumda)
Bebauungsplan „Teichgärten“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren gemäß § 13a BauGB)
Erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB - Entwurfsoffenlage
(0) Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Bekanntmachung vom 11.02.2021 muss die Bekanntmachung des o.g. Bauleitplanverfahrens wiederholt werden. Der Auslegungszeitraum der Offenlage und die Einsichtmöglichkeit in die Planunterlagen wird entsprechend neu terminiert, die bisher abgegeben Stellungnahmen behalten aber ihrer Gültigkeit.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat am 19.10.2020 gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Teichgärten“ im Stadtteil Allendorf (Lumda) beschlossen.
(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches erfasst die Flurstücke 145/1, 147 und 1179/1tlw., jeweils Flur 1, Gemarkung Allendorf (Lumda).
(3) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bisherige Grünfläche (Gartenfläche) als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt werden. Geplant ist die Errichtung eines mobilen Wohnhauses. Die Planaufstellung ist eine Maßnahme im Innenbereich (Nachverdichtung) und wird daher im Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.
(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
(7) In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom
12.03.2021 – 23.04.2021 einschließlich
im Rathaus Allendorf (Lumda), Bauamt, Zimmer 2, Bahnhofstraße 14, 35469 Allendorf (Lumda) während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung öffentlich aus.
Die Einsichtnahme ist für jedermann zu den üblichen Dienstzeiten möglich. Da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach Klingeln am Eingang des Rathauses betreten werden können und danach die Personenabstände nach § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unter mehr als zwei Personen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes zählen, einzuhalten sind, kann es zu Wartezeiten bei der Einsichtnahme kommen. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per Email). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail (fischer@fischer-plan.de) beim Planungsbüro abgegeben werden.
(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt (www.allendorf-lda.de) unter der Rubrik Aktuelles / Bauleitplanung und Bürgerservice / Offenlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Das Aufsuchen der Stadtverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden. Es kann daher auch eine Stellungnahme per Email abgegeben werden (siehe oben).
(9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen weist die Stadt Allendorf (Lumda) aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit und auf geänderte und ergänzte Einsichtmöglichkeiten der Planunterlagen hin. In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes aus, allerdings wird die Auslegungsfrist von einem Monat angemessen um 2 Wochen verlängert. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen und Hinweise zur Planung vorgebracht werden, wobei im öffentlichen Interesse auf die Notwendigkeit der vorherigen telefonischen Vereinbarung hingewiesen wird.
(10) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
(11) Gemäß § 4b BauGB haben die Stadt Allendorf (Lumda) und der Vorhabenträger das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.
Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Stadtteil Allendorf (Lumda)
Bebauungsplan „Teichgärten“
Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Stadtteil Nordeck
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „In den Hofgärten“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren gemäß § 13a BauGB)
Erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB - Entwurfsoffenlage
(0) Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Bekanntmachung vom 11.02.2021 muss die Bekanntmachung des o.g. Bauleitplanverfahrens wiederholt werden. Der Auslegungszeitraum der Offenlage und die Einsichtmöglichkeit in die Planunterlagen wird entsprechend neu terminiert, die bisher abgegeben Stellungnahmen behalten aber ihrer Gültigkeit.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) hat am 23.11.2020 gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „In den Hofgärten“ im Stadtteil Nordeck beschlossen.
(2) Der Geltungsbereich ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind in der Flur 4 die Flurstücke 190/14tlw. (teilweise), 235/1, 236, 237, 239/3, 244 und 245/1 in der Gemarkung Nordeck.
(3) Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nachverdichtung der Wohnbebauung bei gleichzeitiger Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden. Das Planziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Dorfgebietes i.S.d. § 5 BauNVO. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, daher wird das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.
(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
(7) In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom
12.03.2021 – 23.04.2021 einschließlich
im Rathaus Allendorf (Lumda), Bauamt, Zimmer 2, Bahnhofstraße 14, 35469 Allendorf (Lumda) während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung öffentlich aus.
Die Einsichtnahme ist für jedermann zu den üblichen Dienstzeiten möglich. Da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach Klingeln am Eingang des Rathauses betreten werden können und danach die Personenabstände nach § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unter mehr als zwei Personen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes zählen, einzuhalten sind, kann es zu Wartezeiten bei der Einsichtnahme kommen. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per Email). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail (fischer@fischer-plan.de) beim Planungsbüro abgegeben werden.
(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt (www.allendorf-lda.de) unter der Rubrik Aktuelles / Bauleitplanung und Bürgerservice / Offenlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Das Aufsuchen der Stadtverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden. Es kann daher auch eine Stellungnahme per Email abgegeben werden (siehe oben).
(9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen weist die Stadt Allendorf (Lumda) aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit und auf geänderte und ergänzte Einsichtmöglichkeiten der Planunterlagen hin. In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes aus, allerdings wird die Auslegungsfrist von einem Monat angemessen um 2 Wochen verlängert. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen und Hinweise zur Planung vorgebracht werden, wobei im öffentlichen Interesse auf die Notwendigkeit der vorherigen telefonischen Vereinbarung hingewiesen wird.
(10) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
(11) Gemäß § 4b BauGB haben die Stadt Allendorf (Lumda) und der Vorhabenträger das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.
Bauleitplanung der Stadt Allendorf (Lumda), Stadtteil Nordeck
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „In den Hofgärten“
Die Übersichtskarte finden Sie hier (358 KB)!
Bekanntmachung vom 11.07.2019 (348 KB)
Übersichtskarte (1.0 MB)
Änderung des Flächennutzungsplans (8.6 MB)
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (61 KB)
Bebauungsplan 1. Änderung (970 KB)
Begründung Bebauungsplan (1.0 MB)
Umweltbericht (1.4 MB)
Artenschutzrechtlicher Fachbericht (513 KB)
Anschreiben (104 KB)
Veröffentlichung (387 KB)