Wegfall der Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen zum 23. Dezember 2025 entfällt die bisherige Pflicht zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs durch gemeinnützige Organisationen. Diese Änderung betrifft insbesondere Vereine, Initiativen, Bürgergruppen sowie ehrenamtliche Zusammenschlüsse.

Bisher galt: Wer bei Veranstaltungen wie Sommerfesten, Sportevents oder Tagen der offenen Tür Speisen oder Getränke anbieten wollte, musste dies spätestens vier Wochen vorher im Bürgerbüro anzeigen.

Diese Anzeigepflicht entfällt ab sofort für nicht-gewinnorientierte und insbesondere gemeinnützige Organisationen.

Entscheidend ist hierbei nicht die Rechtsform, sondern der Zweck der Organisation:
Der Hauptzweck muss nicht wirtschaftlich ausgerichtet sein.
In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Ziele verfolgt.
Einnahmen oder Gewinne aus Veranstaltungen werden nicht an Mitglieder oder Beteiligte ausgeschüttet, sondern dienen ausschließlich dem ideellen Zweck.  

Wichtig: Maßgeblich ist die grundsätzliche Ausrichtung der Organisation – nicht, ob bei einer einzelnen Veranstaltung Einnahmen erzielt werden.

Das heißt: Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke angeboten werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG angezeigt werden. Die Regelung gilt u. a. für Vereine, Stiftungen, Feuerwehren, Kultur- und Sportvereine, Elterninitiativen sowie lose organisierte Gruppen. Da keine Anzeige mehr erforderlich ist, entfallen auch entsprechende Verwaltungsgebühren.

Wichtige Hinweise:

Trotz der Erleichterung gelten weiterhin alle relevanten gesetzlichen Vorschriften. Bitte achten Sie insbesondere auf:

Jugendschutz: Einhaltung der Altersgrenzen und Aushangpflichten
Lebensmittelhygiene: Saubere Zubereitung, Lagerung und Ausgabe von Speisen
Brandschutz: Sichere Nutzung von Geräten und freigehaltene Fluchtwege
Lärmschutz: Beachtung der Ruhezeiten und Immissionsschutzvorgaben

Auch gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen, zum Beispiel für Straßensperrungen oder verlängerte Veranstaltungszeiten (Sperrzeitverkürzung) bleiben weiterhin notwendig!

 

Durch die neue Regelung werden Behörden nicht mehr automatisch über Veranstaltungen informiert. Das bedeutet, dass die Stadt Allendorf (Lumda) keine Kenntnis mehr über Feste, Märkte oder sonstige Veranstaltungen erhält. Auch Polizei und weitere Behörden werden nicht vorab informiert. 

Um weiterhin eine gute Unterstützung sicherzustellen, empfiehlt die Stadt Allendorf (Lumda) insbesondere bei größeren oder organisatorisch anspruchsvolleren Veranstaltungen eine frühzeitige freiwillige Abstimmung mit dem Ordnungsamt unter Tel. 06407/9112-45 oder -41, email:  ordnungsamt[at]allendorf-lda.de.

Dies ist besonders sinnvoll bei Veranstaltungen mit hohem Besucheraufkommen, dem Ausschank von Alkohol, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder notwendigen Verkehrsmaßnahmen, besonderen Anforderungen an den Brandschutz, möglicher Lärmentwicklung oder Veranstaltungen in den Abend- und Nachtstunden.

Eine frühzeitige Abstimmung bietet fachliche Hinweise und Beratung, Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. Lärm-, Verkehrs- oder Brandschutz), bessere Koordination mit Sicherheits- und Einsatzkräften, die Möglichkeit, organisatorische Risiken im Vorfeld zu reduzieren.

Die Stadt Allendorf (Lumda) setzt daher weiterhin auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit örtlichen Institutionen und Vereinen und steht bei Bedarf unterstützend und beratend zur Seite

Anzeigepflicht für Veranstaltungen

Für gewerbliche Veranstalter gilt weiterhin: Der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Allendorf (Lumda) anzuzeigen.

Das Formular für die Anzeige finden Sie  hier! (20 KB)

 

Der Magistrat
Schwarz, Bürgermeister