Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer A und B ab dem 01.01.2026

Die alten Grundsteuerbescheide behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit.

Es werden nur Grundsteuerbescheide versandt, wenn sich eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder der Eigentumsverhältnisse ergeben hat. 

Gemäß § 99 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beträgt der Hebesatz der Grundsteuer A 650 v.H. und der Grundsteuer B 700 v.H. für das Kalenderjahr 2026. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 wird daher verzichtet. 

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß §27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. 

Die Grundsteuer wird mit dem in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbeschei-den festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die auf eigenen Antrag die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. 

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteue-rungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuerge-setzes Änderungsbescheide erteilt. 

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda), Bahnhofstraße 14 in 35469 Allendorf (Lumda), Widerspruch erhoben werden.

 

Hinweise:

Die Einlegung eines Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen. 

Soweit Sie der Stadtkasse keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden Sie gebeten, die Grundsteuern unter Angabe der Kontonummer des alten Bescheides auf eines der Hauskonten der Stadtkasse bei der Sparkasse Gießen (BIC SKGIDE5F), IBAN DE74 5135 0025 0255 0004 48 bzw. bei der Volksbank Mittelhessen eG (BIC VBMHDE5F), IBAN DE90 5139 0000 0064 0071 06 zu überweisen. Wurde der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilt, so wird der Betrag zu den Fälligkeitsterminen automatisch von Ihrem Konto eingezogen. 

Zur Vereinfachung des Verfahrens können Sie uns jederzeit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. 

Für Fragen stehen wir Ihnen unter der u.g. Rufnummer zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen 

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)
Fachbereich Finanzen
Frau Fuchs – Az. 06813
Tel.: (06407) 9112 49