Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Privathaushalten und gärtnerisch genutzten Grundstücken ist grundsätzlich nicht mehr zulässig

Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzlichen Grundlage des „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)" vom 24. Februar 2012, ausgehebelt. So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat dabei immer Vorrang vor deren Beseitigung, wie beispielsweise der Verbrennung.

Eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück ist die umweltfreundlichste und natürlichste Art mit den Gartenabfällen umzugehen, dazu zählen:

  • Kompostieren/Verrottung
  • Unterpflügen/Untergraben
  • Häckseln/Liegenlassen

Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft. Mit den genannten umweltfreundlichen Maßnahmen bleiben biologische Kreisläufe geschlossen, die Nährstoffe werden dem Garten nicht entzogen und im Boden und Grünschnitt lebende Tiere wie Mikroorganismen und Insekten werden nicht geschädigt. Außerdem sind im Rauch enthaltene Stoffe wie Feinstaub und Kohlenwasserstoffe auch für den Menschen gesundheitsschädlich.

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Nur wenn die Abfälle aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht dem Boden zugeführt werden können und auch keine andere Verwertung zumutbar ist, dürfen die Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in begründeten Ausnahmefällen verbrannt werden. Diese Ausnahmetatbestände müssen zwingend vor einer Verbrennung von pflanzlichen Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen detailliert dargelegt werden.

Die Abfälle müssen aber natürlich auch auf diesen Flächen im Außenbereich entstanden sein, wo sie verbrannt werden sollen.
Im Grundsatz bedeutet dies, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Stadtgebiet grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten und Gärten sind soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück verwertet werden können über die

  • Biotonne (kleinere, häusliche Abfallmengen)
  • Sonstige Sammlungen (häusliche Grünschnittsammlung)
  • Kompostierungsanlage Rabenau, Zum Noll 50, 35466 Rabenau für große Mengen (kostenpflichtig: 7,00 €/100 kg, 70,00 €/t).

zu entsorgen.

Bei größeren Mengen können auch Containerfirmen privat mit dem Abtransport beauftragt werden.

Brauchtumsfeuer sind vom Wegfall der Brennverordnung nicht betroffen, da hier das Pflanzenmaterial im Rahmen der Brauchtumspflege verbrannt wird. Sie können weiterhin bei der Stadt angemeldet werden.

Eine Entsorgung von Laub und Gartenabfällen oder sonstigen Abfällen auf öffentlichen Weg-, Wald- und Grünflächen ist illegal und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann.

Weitere Informationen können auch über die Homepage des Regierungspräsidiums Gießen abgerufen werden:

 https://rp-giessen.hessen.de/presse/gruen-und-astschnitt-richtig-entsorgen

Der Magistrat der Stadt Allendorf (Lumda)