Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) und zur Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Climbach und Nordeck/Winnen auf.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).
2. Wählbarkeit
Wählbar als Stadtverordnete/r ist nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Stadt Allendorf (Lumda) haben. Nicht wählbar ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 30, 32 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO).
Entsprechendes gilt bei der Wahl des Ortsbeirates für den jeweiligen Ortsbezirk (§ 81 HGO).
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO). Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 S. 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO).
Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 S. 2 und 3 KWG).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer/s Stellvertreters/in sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KWG).
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) 46 Unterschriften. Für die Wahl des Ortsbeirats Climbach sowie des Ortsbeirats Nordeck/Winnen sind es jeweils 10 Unterstützungsunterschriften.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die der Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt, zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).
Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO). Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).
4. Aufstellen der Wahlvorschläge
Mit der Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden (§ 12 Abs. 1 S. 3 KWG). Die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Abs. 1 KWG).
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerber/innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerber/innen für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Allendorf (Lumda) in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen (§ 12 Abs. 2 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 KWG). Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter/innen zu unterzeichnen; diese haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerber/innen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
5. Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch am Montag, 05. Januar 2026, bis 18.00 Uhr
(69. Tag vor der Wahl),
schriftlich im Original bei dem Wahlleiter/der stellv. Wahlleiterin der Stadt Allendorf (Lumda), Bahnhofstr. 14, (Rathaus, EG, Bürgerbüro – Zimmer 1), 35469 Allendorf (Lumda), einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Insoweit wird darum gebeten einen Termin unter der Tel. 06407 911 237 (Frau Ommert) zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Mit dem Wahlvorschlag (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
- für jede/n vorgeschlagene/n Bewerber/in eine schriftliche Erklärung nach einem Vordruckmuster, dass er/sie seiner/ihrer Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmt und ihm/ihr die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer/s Vertreters/in nach § 23 KWG bekannt ist; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber / die Bewerberin nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Zustimmung ist gemäß § 11 Abs. 2 KWG unwiderruflich (Zustimmungserklärung nach Anlage KW Nr. 9 zur KWO),
- für jede/n Bewerberin eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Allendorf (Lumda), dass der Bewerber/die Bewerberin die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung nach Anlage KW Nr. 10 zur KWO),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Anlage KW Nr. 11 zur KWO),
- zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag gem. § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt: Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach dem Formblatt der Anlage 7 zur KWO (vgl. hierzu oben Ziffer 3.) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Allendorf (Lumda) beizufügen, dass er / sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2, 3 KWO).
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke – mit Ausnahme der Anlage KW Nr. 7 zur KWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift), die ausschließlich beim Gemeindewahlleiter angefordert werden kann – sind im Internet unter der Adresse https://wahlen.hessen.de/ unter der Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ verfügbar.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung (am 16. Januar 2026) entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).
6. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO (Hessische Gemeindeordnung) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Allendorf (Lumda) beträgt 3.807 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 31.12.2024). Es sind 23 Stadtverordnete zu wählen, § 38 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HGO.
Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für die jeweiligen Ortsbeiräte in der Stadt Allendorf (Lumda) ist in der Hauptsatzung der Stadt Allendorf (Lumda) festgelegt. Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt im Ortsbezirk Climbach 5 Mitgliedern und im Ortsbezirk Nordeck-Winnen ebenfalls 5 Mitglieder.
(Nach diesen Zahlen richtet sich die Zahl von eventuell erforderlichen Unterstützungsunterschriften, s.o. unter 3. und 5. d)
7. Sonstiges
Das Wahlamt der Stadt Allendorf (Lumda), steht allen Wahlberechtigten, Parteien, Wählergruppen und sonstigen Interessierten mit Auskünften über die gesetzlichen Bestimmungen telefonisch zur Verfügung unter 0 64 07 / 9112-34 oder 9112-37.
Allendorf (Lumda), 16.10.2025
Rausch
Besonderer Wahlleiter der Stadt Allendorf (Lumda)