- Bauantrag (128 KB)
- Baubeschreibung allgemein (109 KB)
- Antrag auf Teilbaugenehmigung (109 KB)
- Antrag auf Grundstücksteilung/Negativattest (63 KB)
- Mitteilung über den Baubeginn (67 KB)
- Zustimmung der Nachbarschaft zur Grenzbebauung (43 KB)
- Antrag auf einen Wasser-Hausanschluss (110 KB)
- Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage (132 KB)
- Erneuerung/Änderung/Stillegung der Wasseranschlussleitung (143 KB)
- Setzen eines Wasserzählers, Inbetriebnahme Wasserverbrauchsanlagen (132 KB)
- Selbsterklärung Niederschlagswasser (426 KB)
- Wasser-Zählermeldung (1.6 MB)
Formulare
Bei uns können Sie wichtige Formulare erhalten und direkt am PC ausfüllen. Zum Betrachten und Ausfüllen der Formulare mit dem Zusatz »PDF« benötigen Sie das Programm Acrobat Reader, das kostenlos erhältlich ist.
Bitte drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus und senden Sie diese an die Stadtverwaltung bzw. bringen Sie diese vorbei.
Sie können die Formulare online ausfüllen (linke Maustaste) oder auf Ihrer Festplatte speichern (rechte Maustaste -> Speichern unter).
Bauamt
Meldewesen
Melderegisterauskünfte
Bürgerinnen und Bürger sowie private Dritte haben jetzt die Möglichkeit ganz bequem Datenabfragen im Meldewesen online durchzuführen.
Den Service finden Sie hier!
Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist ein gesetzlich geforderter Nachweis gem. § 19 Bundesmeldegesetz. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt (z.B. der Eigentümer, Nießbraucher, die mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder der Hauptmieter der Wohnung).
Bestätigung Wohnungsgeber (13 KB)
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges (578 KB)
Auskunfts- und Übermittlungssperren
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.
Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (Nr.1)
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Nr. 2)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (Nr. 3)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Nr. 4)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. 5)
Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Formular Übermittlungssperre (14 KB)
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - BMG).
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind.
Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise (z.B. Anzeige bei der Polizei) vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartners, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sog. Beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Formular des Antrages auf Eintragung einer Auskunftssperre (12 KB)
Passwesen
Am 1. November 2010 hat der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis abgelöst. Das neue Dokument wurde gegenüber dem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen. Mit dem innovativen Ausweisdokument setzt Deutschland neue Maßstäbe im Identitätsmanagement.
Weitere Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie hier.
Nähere Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie hier.
- Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises (251 KB)
- Vollmacht zur Abholung eines Reisepasses (15 KB)
- Einverständniserklärung für Minderjährige (535 KB)
Hinweis:
Bei der ersten Beantragung eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass etc.) bei der Stadt Allendorf (Lumda) benötigen wir zusätzlich zum bisherigen Ausweisdokument eine Personenstandsurkunde (Geburts- bzw. Heiratsurkunde).
Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro unter der Tel. 06407/9112-44 oder -37 gerne zur Verfügung.
Gewerbe
Steuern und Gebühren
- Hundesteuer Anmeldung (73 KB)
- Hundesteuer Abmeldung (68 KB)
- SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) (51 KB)
- Antrag auf Absetzung von Abwassergebühren (664 KB)
- Merkblatt zum Antrag auf Absetzung von Frischwassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühr (544 KB)
- Anzeige einer Brauchwasseranlage/Zisterne bei der Stadt (24 KB)
Bitte ebenfalls ausfüllen: - Anzeige einer Brauchwasseranlage/Zisterne beim Kreisgesundheitsamt (617 KB)
Wohngeld
Die Vordrucke für Wohngeld finden Sie hier!
Für weitere Hilfestellung steht Ihnen das Bürgerbüro, Frau Dern 9112-44 oder Frau Ommert 9112-37, gerne zur Verfügung.
Sonstiges
- Nikelsmarkt 2024 - Bewerbung Standplatz (400 KB)
- Nikelsmarkt 2024 - Antrag auf Erlassen der Standgebühr (209 KB)
- Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes gem. § 6 HGastG (ehemals Gestattung) (490 KB)
- Online Antrag - Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes gem. § 6 HGastG
- Reservierung von Bürgerhäusern (130 KB) - Preisliste Benutzung Bürgerhäusern (72 KB)
- Antrag auf Fischereischein (157 KB)
-
Antrag zur Änderung, Bestellung oder Abmeldung von Abfallbehältern und/oder Mitteilung eines Eigentümerwechsels (85 KB); Link zur Abfallwirtschaft beim Landkreis Gießen
- Veröffentlichung eines Gewerbes auf der Homepage der Stadt Allendorf (Lumda) (305 KB)
- Führungszeugnisse und Gewerbezentralregister online beantragen (859 KB)
Anmeldung einer Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z. B. Heckenschnitt) hat ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 zu erfolgen und ist bei der Stadtverwaltung Allendorf (Lumda) anzumelden.
Nach der Verordnung dürfen pflanzliche Abfälle nicht auf Grundstücken innerhalb der Ortslage verbrannt werden. Die zur Verbrennung kommenden pflanzlichen Abfälle sollen so trocken sein, dass eine möglichst geringe Rauchentwicklung auftritt. Durch die Rauchentwicklung darf keine Belästigung für die Allgemeinheit auftreten. Zudem ist das Feuer ständig –bis zum Erlöschen– zu beaufsichtigen.
Weiterhin ist eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle nur montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und samstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zulässig.
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist mindestens 2 Werktage vor dem Termin schriftlich unter Verwendung eines Vordruckes bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro, anzumelden. Die Anmeldung ist von der verantwortlichen Person zu unterschreiben. Telefonische Anmeldungen können nicht mehr entgegengenommen werden.
Die Vordrucke für die Anmeldung sind im Bürgerbüro erhältlich.
Anmeldebogen und Merkblatt (Download als PDF finden Sie hier (120 KB))
Die ausgefüllten Anmeldungen können entweder im Bürgerbüro abgegeben, per Fax an 06407/9112- 40 oder eingescannt und per e-mail an ordnungsamt[at]allendorf-lda.de gesendet werden.
Die Anmeldung einer Verbrennung stellt keine Genehmigung dar.
Weiterhin kann durch die Anmeldung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach einer Alarmierung ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt.
Sollte dies eintreten, ist der Einsatz für die verantwortliche Person nicht kostenpflichtig, wenn die Verbrennung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen erfolgt und die Verbrennung angemeldet wurde. Die näheren Bestimmungen der Verordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle sind auf der Anmeldung genannt, deren Kenntnisnahme und Beachtung durch die verantwortliche Person durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Sollte die Verbrennung pflanzlicher Abfälle entgegen der Verordnung durchgeführt werden und einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verursachen, führt dies zu einem kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz für die verantwortliche Person.
Um Beachtung wird gebeten.
Ihr Ordnungsamt
Standesamt
Online-Formulare im Bereich Standesamt
Für Beantragungen bzw. Anfragen rund um das Standesamt stehen folgende Online-Formulare zur Verfügung:
Voranmeldung einer Eheschließung
Gerne helfen Ihnen auch unsere Standesbeamtinnen Frau Dern (Tel. 06407/9112-44) oder Frau Ommert (Tel. 06407/9112-37) bei allen Fragen weiter.