- Aktuelles
- Rathaus
- Bürgerservice
- Stadtinfo/Tourismus
- Vereine
- Kultur/Soziales
- Wirtschaft
- Archiv
- Suche
Hiermit lade ich Sie zu der 027. Öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) ein.
Die Sitzung findet statt
am Montag, den 30.08.2010, um 20:00 Uhr,
großer Saal im Bürgerhaus in Allendorf (Lumda).
TOP 1: | Schiedsamtsbezirk Allendorf (Lumda); |
|
|
TOP 2: | Abwassergebührensplitting; |
|
|
TOP 3: | Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; |
|
|
TOP 4: | 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes zum Haushaltsplan 2010 gemäß § 92 Abs. 4 HGO |
|
|
TOP 5: | Erlass einer Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt gemäß § 132 Baugesetzbuch (BauGB) |
|
|
TOP 6: | Erlass einer Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt gemäß § 132 Baugesetzbuch (BauGB) |
|
|
TOP 7: | 135. Vergleichende Prüfung "Haushaltsstruktur 2009: Kleine Gemeinden" |
|
|
TOP 8: | Jährliche Berichtspflicht an die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 28 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik); |
|
|
TOP 9: | Antrag der SPD-Fraktion vom 05. April 2010; |
|
|
|
|
Im Anschluss an die Stadtverordnetenversammlung findet eine Bürgerfragestunde statt.
(Erbach),
Vorsitzender
der Stadtverordnetenversammlung
Hiermit lade ich Sie zu der 027. Öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Allendorf (Lumda) ein.
Die Sitzung findet statt
am Montag, den 30.08.2010, um 20:00 Uhr,
großer Saal im Bürgerhaus in Allendorf (Lumda).
TOP 1: | Schiedsamtsbezirk Allendorf (Lumda); |
|
|
TOP 2: | Abwassergebührensplitting; |
|
|
TOP 3: | Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen; |
|
|
TOP 4: | 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes zum Haushaltsplan 2010 gemäß § 92 Abs. 4 HGO |
|
|
TOP 5: | Erlass einer Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt gemäß § 132 Baugesetzbuch (BauGB) |
|
|
TOP 6: | Erlass einer Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt gemäß § 132 Baugesetzbuch (BauGB) |
|
|
TOP 7: | 135. Vergleichende Prüfung "Haushaltsstruktur 2009: Kleine Gemeinden" |
|
|
TOP 8: | Jährliche Berichtspflicht an die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 28 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik); |
|
|
TOP 9: | Antrag der SPD-Fraktion vom 05. April 2010; |
|
|
|
|
Im Anschluss an die Stadtverordnetenversammlung findet eine Bürgerfragestunde statt.
(Erbach),
Vorsitzender
der Stadtverordnetenversammlung
Landkreis Gießen, Der Kreisausschuss, - Untere Fischereibehörde –
Die Untere Fischereibehörde bei dem Landkreis Gießen weist darauf hin, dass
am 16.10.2010 um 14.00 Uhr
im Bürgerhaus in Lollar, Holzmühler Weg 76
die
Gründungsversammlung
zur Bildung der Hegegemeinschaft Lahn II
( Lahn, ab Höhe Gasthaus „Ochsenburg“ bis unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen ( Fluß-km 2 ), mit Allna, Zwester-Ohm, Lumda, Wißmarbach, Gleibach, Fohnbach, Wieseck, Bieberbach, Schwalbenbach, Cleebach und Welschbach einschließlich aller Nebengewässer )
stattfindet.
Nach § 24 des Hessischen Fischereigesetzes für das Land Hessen ( HFischG ) in Verbindung mit § 1 ff. der Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern sind alle Fischereirechte an Fließgewässern in Hegegemeinschaften zusammen- zuführen.
Wir bitten alle Fischereirechtsinhaber sowie alle Fischereiausübungs- berechtigten ( Pächter ) an den o.a Fließgewässern an der Gründungsversammlung teilzunehmen.
Das Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt an der es Fischereirechte hat oder nach § 24 Abs. 1 Satz 5 HFischG vertritt und eine Karte der Hegegemeinschaft Lahn II können bei der Unteren Fischereibehörde, Bachweg 9 in 35398 Gießen, eingesehen werden.
Bisher nicht registrierte Fischereirechtsinhaber können mit ihrer Gewässerfläche nachträglich noch in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen werden.
Gießen, den 10. August 2010
Landkreis Gießen, Der Kreisausschuss
- Untere Fischereibehörde -
Die Sprechstunden des Revierförsters in Londorf und Allendorf (Lumda) fallen in der Zeit vom 12.08. bis 16.09.2010 aus.
Krautzberger, Revierförster
Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ablösen. Das neue Dokument, Ihre wichtigste Karte, wurde gegenüber Ihrem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen. Mit dem innovativen Ausweisdokument setzt Deutschland neue Maßstäbe im Identitätsmanagement.
Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale. Diese Merkmale machten schon den bisherigen Ausweis zu einem der fälschungssichersten Dokumente der Welt. Diese Standards werden mit dem neuen Personalausweis nicht nur übernommen, sondern noch verbessert.
Ihr neuer Personalausweis bietet Ihnen die Möglichkeit, die herkömmliche Nutzung von Ausweisen aus der „Papierwelt“ in die digitale Welt zu übertragen. Mit neu geschaffenen Funktionen bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten vor allem im Internet.
Wenn Sie mehr über den neuen Ausweis mit seinen neuen Möglichkeiten erfahren möchten, können Sie sich hier auf den Seiten des Personalausweisportals umfassend informieren.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist unabhängig von der Hundesteuerpflicht verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt bei der Stadt Allendorf (Lumda) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, ebenfalls unabhängig von der weiteren Dauer der Unterbringung anzumelden.
Nur in den Fällen, in denen der Hund durch Geburt von einer von dem Hundehalter oder der Hundehalterin gehaltenen Hündin zugewachsen ist, ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, bei der Stadt Allendorf (Lumda) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund sechs Monate alt wird.
Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Der Magistrat
der Stadt Allendorf (Lumda)
-Finanzverwaltung-
Die Nutzung von Regenwasser zur Einsparung von Trinkwasser hat als Ergänzung zu moderner Wasser sparender Sanitärtechnik erheblich an Bedeutung gewonnen. Darüber hinaus leistet die Regenwassernutzung einen wichtigen Beitrag zur Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungsgebieten: Durch die Rückhaltung in Zisternen und die Nutzung von Regenwasser werden die Wasserabflüsse aus Siedlungsgebieten reduziert und verzögert.
Wer jedoch Niederschlags- oder Brunnenwasser auf seinem Grundstück sammelt, es als Brauchwasser (Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) nutzt und anschließend das gebrauchte Niederschlagswasser der Abwasseranlage zuleitet, leitet gemäß § 26 der städtischen Entwässerungssatzung gebührenpflichtiges Schmutzwasser und nicht mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation ein. Das bedeutet, dass auch für die aus eigenen Regenwassernutzungsanlagen oder privaten Brunnen bezogenen Wassermengen, die im Haushalt als Brauchwasser genutzt und der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden, eine Abwassergebühr zu entrichten ist!
Zur Sicherstellung einer gesundheitlich unbedenklichen Wasserversorgung des Grundstückseigentümers wie auch der Allgemeinheit darf in keinem Fall der Trinkwasserkreislauf mit verunreinigtem Brauchwasser kontaminiert werden. Hierzu muss der Betreiber einer Brauchwasseranlage (Zisterne/Brunnen) sicherstellen, dass die Anlage von dem Trinkwasserkreis absolut sicher getrennt betrieben wird! Da hierbei die Trinkwasserverordnung mit den einschlägigen Vorschriften (DIN1989) zu beachten ist, empfiehlt sich die Installation grundsätzlich nur von einem autorisierten Fachbetrieb vornehmen zu lassen.
Bei der Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer gemäß § 3 der Wasserversorgungssatzung bzw. § 13 der Trinkwasserverordnung verpflichtet, den Betrieb solcher Anlagen der Stadt wie auch dem Kreisgesundheitsamt vorher schriftlich anzuzeigen. Dabei sind genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Eine hierbei evtl. genutzte Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden. Auch sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, jede (Nutzungs-) Änderung der Stadt und dem Kreisgesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus kann eine Abgaben- bzw. Gebührenhinterziehung vorliegen, die mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Die Stadt Allendorf (Lumda) fordert daher alle Grundstückseigentümer, Grundstücksmiteigentümer und Erbbauberechtigten auf, soweit noch nicht geschehen, Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) und private Brunnen der Finanzverwaltung der Stadt und dem Kreisgesundheitsamt Gießen umgehend anzuzeigen. Nähere Auskünfte sowie entsprechende Vordrucke sind bei der Finanzverwaltung der Stadt (Tel. 06407/911234) bzw. beim Kreisgesund-heitsamt (0641/9390 422) erhältlich oder im Internet unter www.allendorf-lda.de im Bereich „Rathaus, Formulare“ und unter www.landkreis-giessen.de im Bereich „Gesundheit“ zu finden.
Die Stadt behält sich vor, Grundstücke vor Ort stichprobenweise zu überprüfen. Sollten hierbei fehlende oder unrichtige Auskünfte über die Nutzung von Zisternen, Brunnen bzw. deren Nutzung als Brauchwasser im Haushalt festge-stellt werden, so stellt dies zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Der Magistrat
der Stadt Allendorf (Lumda)
-Finanzverwaltung-