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Städtische Steuern

Städtische Steuern

Grundsteuer

Rechtsgrundlage

Für den im Stadtgebiet gelegenen Grundbesitz wird die Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erhoben

Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Festsetzungsverfahren

Für jedes steuerpflichtige Grundstück erlässt das Finanzamt einen sogenannten Grundsteuermessbescheid. In diesem Messbescheid werden - u. a. - für die Stadt verbindlich - festgestellt:

  • wem das Grundstück (der Steuergegenstand) steuerlich zuzurechnen und wer damit Steuerschuldner/in ist und
  • der Steuermessbetrag, der Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist.

Die Stadt ist bei Festsetzung der Grundsteuer an die im finanzamtlichen Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen gebunden. Daher können Einwände, dass die steuerliche Zurechnung oder der festgesetzte Grundsteuermessbetrag unzutreffend sei, nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe) gegen den finanzamtlichen Grundsteuermessbescheid bei dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

Die an die Stadt Allendorf (Lumda) zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt :

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Der Hebesatz wird von der der Stadtverordnetenversammlung mit der jährlichen Haushaltssatzung für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt. Den jeweils aktuellen Hebesatz finden sie hier.

Gewerbesteuer

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz vom 19.05.1999 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gewerbesteuer umfasst sowohl die Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag als auch auf das Gewerbekapital. Die Gewerbekapitalsteuer wurde zum 1. Januar 1998 für die Veranlagungszeiträume 1998 und folgende abgeschafft.

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, sie wird von der Stadt festgesetzt. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt jedoch durch das Finanzamt.

Objekt der Gewerbesteuer ist der inländische stehende Gewerbebetrieb, nicht dagegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.

Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Steuergegenstand ist die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes, der Gewerbeertrag.

Festsetzungsverfahren

Das Festsetzungsverfahren der Gewerbesteuer läuft in folgenden Schritten ab:

Der Gewerbebetrieb gibt eine Gewerbesteuererklärung nebst Jahresabschluss zusammen mit den übrigen Steuererklärungen beim Finanzamt ab. Das Finanzamt ermittelt den Gewerbesteuermessbetrag und übermittelt einen Gewerbesteuermessbescheid an den Steuerpflichtigen und an die hebeberechtigte Stadt.

Die Stadt multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit einem städtischen Hebesatz und übermittelt einen Gewerbesteuerbescheid an den Steuerpflichtigen. Wichtig: An die Feststellungen, die im Gewerbesteuermessbescheid vom Finanzamt ( z.B. zur Steuerpflicht oder zur Höhe des Gewerbeertrages ) getroffen werden, ist die Stadt gebunden und muss den Messbescheid entsprechend vollziehen.

Einwände gegen die Entscheidungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid können deshalb ausschließlich durch Anfechtung des Messbescheides beim Finanzamt, und nicht durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides bei der Stadt geltend gemacht werden (§ 351 Absatz 2 Abgabenordnung ).

Die an die Stadt Allendorf (Lumda) zu zahlende Gewerbesteuer errechnet sich somit wie folgt :

Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz

Der Hebesatz wird von der der Stadtverordnetenversammlung mit der jährlichen Haushaltssatzung für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.

Den jeweils aktuellen Hebesatz finden sie hier.

Vorauszahlungen

Für die voraussichtliche Gewerbesteuer sind grundsätzlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Kalenderjahres Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt üblicherweise ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten, jüngsten Festsetzung ergeben hat.

Hundesteuer

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die städtische Hundesteuersatzung vom 24. Oktober 2011.

(Anmelde-)verfahren

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist unabhängig von der Hundesteuerpflicht verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt bei der Stadt Allendorf (Lumda) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.

Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, ebenfalls unabhängig von der weiteren Dauer der Unterbringung anzumelden.

Nur in den Fällen, in denen der Hund durch Geburt von einer von dem Hundehalter oder der Hundehalterin gehaltenen Hündin zugewachsen ist, ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Allendorf (Lumda) unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes führt die Stadt Kontrollen durch und holt Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen ein.

Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden.